NACHLASSPFLEGER - NACHLASSVERWALTER - TESTAMENTSVOLLSTRECKER
IHR ERBE & NACHLASS IN PFLEGLICHEN HÄNDEN
Als langjährig erfahrener Nachlasspfleger, Nachlassverwalter & Testamentsvollstrecker mit Sitz in Lehrte bei Hannover kümmere ich mich, gemeinsam mit meinen Kolleginnen, sorgfältig und fachgerecht um Ihr Erbe. Wir wickeln Nachlässe im Auftrag von Gerichten, privaten Erben und wohltätigen Organisationen ab.
THORSTEN WUNDENBERG
Seit vielen Jahren Ihr Ansprechpartner bei Angelegenheiten rund um die Erbschaft.
Mein Name ist Thorsten Wundenberg, ich bin 43 Jahre alt, gebürtig aus Hannover und seit über 10 Jahren als selbständiger Nachlasspfleger, -verwalter und Testamentsvollstrecker für Gerichte, Erben bzw. Erbgemeinschaften und gemeinnützige Organisationen tätig. Nach erfolgreichem Abschluss zum Diplom-Wirtschaftsjuristen im Jahr 2006 habe ich bis 2019 als verfahrensleitender Insolvenzsachbearbeiter gearbeitet. Im Jahr 2011 habe ich parallel dazu meine selbständige Tätigkeit als gerichtlich bestellter Nachlasspfleger und Testamentsvollstrecker begonnen – und führe diese bis heute mit großem Engagement und hohem Verantwortungsbewusstsein gemeinsam mit meinen Mitarbeitern fort.
Meine Leistungen als Nachlasspfleger
Für Gerichte
Nachlassverwaltung
Testamentsvollstreckung
Für Erben
Nachlassverwaltung
Testamentsvollstreckung
Für wohltätige Organisationen & Stiftungen
Nachlassverwaltung
Testamentsvollstreckung
Ihre Vorteile mit mir als Nachlasspfleger
Alles aus einer Hand
Ich biete Ihnen Tätigkeiten in der Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung und Testamentsvollstreckung aus einer Hand an.
Kostenfreies Erstgespräch
Gerne stehen wir Ihnen vorab für eine kostenlose und unverbindliche Besprechung zur Verfügung, in der wir Ihre offenen Fragen austauschen.
100% kostentransparent
Zu Beginn der Abwicklung erhalten Sie von mir eine genaue Einschätzung des Leistungs- & Kostenumfangs.
Mitwirkungs- & Gestaltungsrechte
Ich lasse Sie als Dienstleister bei bedeutsamen Handlungen in der Abwicklung des Nachlasses mitentscheiden und abstimmen.
Lange Expertise
Meine 16-jährige Expertise garantiert Ihnen eine professionelle Abwicklung aller Angelegenheiten rund um Ihren Nachlass.
Umfassende Betreuung
Auch nach Abwicklung des Nachlasses stehen meine Kolleginnen und ich Ihnen bei Fragen & Unklarheiten in der Thematik gerne weiterhin zur Seite.
Warum ist der Einsatz eines Nachlasspflegers sinnvoll?
Der Tod von geliebten Menschen ist immer mit Trauer und einer emotional intensiven Zeit verbunden. Umso wichtiger ist es, die Hinterbliebenen in wesentlichen Themen rund um den Tod zu unterstützen und zu entlasten – so auch in den erforderlichen Erbschaftsangelegenheiten. Und genau darum kümmere ich mich.
Denn die Vererbung von Vermögenswerten und die damit verbundene Aufteilung unter den Erben kann insbesondere für Betroffene zu einem komplexen und undurchsichtigen Unterfangen werden.
Das liegt zum einen an den oftmals verstrickten Testaments- und Nachlassstrukturen innerhalb der Familie. Zum anderen aber auch an möglichen Unstimmigkeiten bezüglich des jeweiligen Erbanteils untereinander, in Verbindung mit noch andauernder Trauerarbeit im Familienkreis.
Als Ihr Nachlasspfleger mit langer Expertise sorge ich für professionelle Durchsicht und Klarheit in den genannten Tätigkeitsbereichen. Gemeinsam mit meinen Mitarbeiterinnen ist es mir ein besonderes Anliegen, Ihnen mit Ruhe, Sachverstand & der nötigen Zuversicht zur Seite zu stehen – und Ihr Erbe sowohl in Ihrem, als auch im Sinne der Verstorbenen abzuwickeln.
Wichtige Begrifflichkeiten im Kontext von Erbe & Nachlass
Die Nachlasspflege umfasst sowohl die Nachlassverwaltung als auch die Testamentsvollstreckung. Die Nachlassverwaltung kann gerichtlich angeordnet oder außergerichtlich durch Erben im Sinne einer Nachlassabwicklung beauftragt werden. Dem hingegen wird die Testamentsvollstreckung entweder durch gerichtliche oder testamentarische Anordnung durchgeführt.
Erbe ist i.d.R. nach §1922 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) der- bzw. diejenige, die in rechtlicher Hinsicht als Nachfolger des Vermögens sowie der Rechte und Pflichten des Verstorbenen (Erblasser) bestimmt ist. Zum vererbbaren Vermögen gehören mitunter aber auch Schulden, die der Erblasser zurücklässt (Aktiv- und Passivvermögen). Die Rechte beziehen sich vor allem auf Nutzungs- und Vertragsrechte, nicht aber auf persönliche Rechte, wie beispielsweise ein Arbeitsvertrag. Pflichten entstehen in diesem Zusammenhang zum Beispiel bei der automatischen Übertragung der Fürsorge des Toten. Für die Wahrung der Pflichten hat der Erbe zu haften.
Von einer Erbengemeinschaft ist dann die Rede, wenn das Erbe auf mehrere Parteien übergeht. Die Summe der Miterben bildet dann die Erbengemeinschaft. Gerade in solchen Erbsituationen ist es sinnvoll, einen Nachlasspfleger heranzuziehen, der die Erbanteile bzw. den Nachlass vor dem Hintergrund gesetzlicher Bestimmungen gerecht aufteilt und somit mögliche Konfliktpotenziale vorbeugt.
In die Erbmasse fallen alle Eigentümer des Erblassers bzw. der Erblasserin. Diese bestehen nicht nur aus liquiden Mitteln, sondern umfassen alle aktiven Vermögenswerte des Erblassers bzw. der Erblasserin sowie die Passiva (Verbindlichkeiten). Ferner bestehen diese aus Immobilien, Aktien und weiteren geschäftlichen Anteilen, Lebensversicherungen, Fahrzeugen, persönlichen Gegenständen sowie Schulden, Hypotheken und sonstigen Verbindlichkeiten (z.B. Zinsen).
Bei Eheleuten ist auf eine Gütertrennung zu achten, welche z.B. im Vorfeld durch einen Ehevertrag festgelegt werden kann. Sollte eine derartige Vereinbarung nicht vorliegen, wird die Ehe als eine Zugewinngemeinschaft verstanden, sodass dem Ehepartner bzw. der Ehepartnerin zwischen ¼ und ½ der Erbmasse zustehen (§1931 BGB).
Nachlasspflege bzw. eine Nachlasspflegschaft bezeichnet die Übernahme von Aufgaben bzw. Angelegenheiten der unbekannten Erben durch einen gesetzlichen „Vertreter“. Der Nachlasspfleger soll hierbei die Interessen der unbekannten Hinterbliebenen wahren, den Nachlass sichern und ordnen. Oberste Priorität hat für den Nachlasspfleger, dass der Nachlass nicht beschädigt wird, also beispielsweise vorhandene Vermögenswerte nicht verloren gehen. Der Nachlasspfleger wird durch das örtlich zuständige Amtsgericht (Nachlassgericht) bestimmt.
Sofern der Nachlasspfleger im gerichtlichen Auftrag aktiviert wird, dann sind zumeist die Erben noch nicht bekannt oder minderjährig, das Verhältnis innerhalb der Erbengemeinschaft zerrüttet oder aufgrund zeitlicher Engpässe in Bezug auf die Verwaltung der Anspruch auf den Nachlass nicht mehr bestehen könnte. Unabhängig der gerichtlichen Bestellung kann ein Nachlasspfleger jederzeit von Privatpersonen oder Unternehmen beauftragt werden.
Die Nachlassverwaltung wird durch das jeweilige Nachlassgericht durch einen vorausgehenden Antrag angeordnet, welcher entweder durch die Erben oder Nachlassgläubiger gestellt wurde. Im Rahmen dieser Anordnung wird eine Person beauftragt, welche sich der Nachlassverwaltung annimmt: Der Nachlassverwalter.
Im Zuge der Antragstellung kann für das Amt des Nachlassverwalters bzw. der Nachlassverwalterin eine vertrauensvolle Person vorgeschlagen werden. Nach entsprechender Zuweisung und Beginn der Tätigkeit wird die gesamte Erbmasse des Erblassers bzw. der Erblasserin ermittelt sowie alle hieraus resultierenden Verbindlichkeiten und Pflichten erledigt. Hierzu zählen ebenfalls offene Forderungen und Schulden. Abschließend wird der Nachlass auf die Erben entsprechend der festgelegten Erbfolge verteilt.
Eine Testamentsvollstreckung kommt immer dann zum Tragen, wenn die verstorbene, angehörige Person (Testator) ein Testament respektive Erbvertrag hinterlassen hat, der des Todes Wegen nun in Kraft tritt. In der Folge kommt ein Testamentsvollstrecker zum Einsatz, soweit eine Vollstreckung im Testament angeordnet wurde. Dieser ist dazu verpflichtet, das Testament bzw. den Erbvertrag im Sinne der verstorbenen Person auszuführen. Dazu gehört unter anderem die Nachlassabwicklung, sprich die Aufteilung des Vermögens unter den Erben (Erbengemeinschaft), und in diesem Zusammenhang auch die Nachlassverwaltung. Die Testamentsvollstreckung richtet sich in ihrem Umfang und in ihren Inhalten immer an die Bestimmungen des Erblassers.
Insgesamt existieren 5 Arten der Testamentsvollstreckung:
- Verwaltungsvollstreckung
- Abwicklungsvollstreckung
- Nacherbenvollstreckung
- Vermächtnisvollstreckung
- Dauertestamentsvollstreckung
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