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FÜR GERICHTE, ERBEN & WOHLTÄTIGE ORGANISATIONEN

TESTAMENTSVOLLSTRECKER

EINLEITUNG

Warum einen Testamentsvollstrecker beauftragen?

Das vorsorgliche Aufsetzen eines Testaments durch den Erblasser sorgt für eine verbindliche Regelung über den Nachlass. In diesem Zusammenhang kann die für die Vollstreckung des Testaments gewünschte Person namentlich ebenso bereits fixiert werden. Andernfalls lässt sich ein Testamentsvollstrecker bei Nachlassgerichten beantragen.

Die Beauftragung eines Testamentsvollstreckers ist vor allem deshalb sinnvoll, um einen möglichen Zwist zwischen den Erben zu vermeiden und Struktur in den verstrickten erbrechtlichen Prozess zu bringen, damit die Hinterbliebenen nicht überfordert werden. Letzteres ist insbesondere bei minderjährigen oder behinderten Erben ein wesentlicher Aspekt.

So kümmert sich der Testamentsvollstrecker um die gesamte Abwicklung des Nachlasses einschließlich Steuer- und Finanzangelegenheiten sowie die Übernahme von mit dem Tod verbundenen Aufgaben, wie u.a. das Begräbnis. Durch den Einsatz dieses Amtes greifen gesetzliche Regelungen, welche den Nachlass und die Erben schützen. 

Ihr rechtlich & wirtschaftlich erfahrener Testamentsvollstrecker mit 16 Jahren Expertise.

Meine Kolleginnen und ich bringen 16 Jahre Erfahrung im Bereich der Nachlassverwaltung und Testamentsvollstreckung mit. Wir setzen Testamente unter gerichtlicher Anordnung nach Willen des Erblassers und mit hohem Verantwortungsbewusstsein im gesamten deutschsprachigen Raum bis nach Österreich und in die Schweiz, schwerpunktmäßig im Bundesland Niedersachsen bzw. im Raum Hannover durch. Entsprechend verfügen wir über eine bereichsübergreifende und überregionale Expertise, von der wir Sie gerne profitieren lassen. Unser Leistungsspektrum im Bereich der Testamentsvollstreckung erstreckt sich u.a. über nachfolgende Bereiche:

Thorsten Wundenberg - Nachlasspfleger, Nachlassverwalter & Testamentsvollstrecker aus HannoverIhr Nachlasspfleger aus Hannover - Nachlasspflege, Nachlassverwaltung, Testamentsvollstreckung

Sie benötigen Unterstützung in der Durchsetzung des Testaments?

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen und Unklarheiten zu Themen in der Nachlassverwaltung zur Seite. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Sie erreichen uns telefonisch, per Mail oder über unser Kontaktformular.

Wissenswertes
Weiterführende Informationen über das Berufsfeld des Testamentsvollstreckers

Definition des Testamentsvollstreckers

Testamentsvollstrecker sind jene Person, welche durch Erblasser testamentarisch zur Erfüllung des letzten Willens festgelegt wurden. Der letzte Wille steht meist im Zusammenhang mit der Verteilung von hinterlassenen Vermögenswerten. Es kann sich hierbei um eine Einzelperson oder mehrere Personen handeln. Bei dieser Definition handelt es sich um eine gesetzliche Vereinbarung, die unter §2203 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgehalten ist. 

Als Folge dieser Definition wird die Verwaltung des Nachlasses der erblassenden Person verstanden. Diese inkludiert alle Mittel und Maßnahmen, welche zur Abwicklung, Pflege und Vermehrung des Nachlasses notwendig sind. Testamentsvollstrecker können im Verlauf dieser Aufgabe beispielsweise den Generationswechsel in betrieblichen Einrichtungen, im Sinne des Erblassers bzw. der Erblasserin, durchführen.

Thorsten Wundenberg - Nachlassverwalter & Testamentsvollstrecker - Tätigkeitsbeschreibung
Thorsten Wundenberg - Nachlassverwalter & Testamentsvollstrecker - Beauftragung

Rechte und Pflichten eines Testamentsvollstreckers

Damit als Testamentsvollstrecker die Aufgabe zur Erfüllung des letzten Willens verantwortungsvoll umgesetzt werden kann, gehen mit dieser einige gesetzliche Pflichten einher. Im Zuge dessen wird der gesamte Nachlass mit allen Nachlassgegenständen in den Besitz des Testamentsvollstreckers überführt, sodass dieser durch ihn vollumfänglich verwaltet werden kann. 

Personen dieses Amtes handeln somit als eine Art Treuhänder. Eine anschließende Auseinandersetzung mit den Erben sowie die Erstellung eines Auseinandersetzungsplanes gehören zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers. 

In diesem Zuge gehen zunächst auch Verbindlichkeiten aus dem Nachlass an den Testamentsvollstrecker über. Ebenso haften Ausführer dieses Amtes für etwaige Schäden eigenverantwortlich.

Notwendigkeit einer Testamentsvollstreckung

Eine Testamentsvollstreckung wird benötigt, wenn der Erblasser diese testamentarisch hinterlegt hat. Jene Person, welche das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist vor dem Gesetz nach §2229 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) testierfähig und kann eine Vollstreckung des eigenen Testaments anordnen.

Auf diese Weise besteht seitens des Erblassers die Möglichkeit, über den Tod hinaus Einfluss auf die Erbmasse zu nehmen. Grundsätzlich ist eine Testamentsvollstreckung jedoch nicht im Rahmen der Nachlassverwaltung gesetzlich angeordnet und bedarf daher ausdrücklich die Festlegung im eigenen Testament.

Thorsten Wundenberg - Nachlassverwalter - Vorgehen eines Nachlassverwalters
Thorsten Wundenberg - Nachlassverwalter & Testamentsvollstrecker - Beantragung

Ablauf einer Testamentsvollstreckung

Damit eine Testamentsvollstreckung umgesetzt werden kann, muss diese zunächst durch den Erblasser testamentarisch geregelt werden. Im Anschluss an den Tod des Erblassers wird das Testament eröffnet. Die Eröffnung wird wiederum durch ein Nachlassgericht veranlasst. Hierbei ist es irrelevant, ob es sich um ein amtlich verwahrtes oder privates Testament handelt. 

Sofern in dem Testament eine Testamentsvollstreckung angewiesen ist, werden die Personen zur Testamentsvollstreckung benannt. Es kann sich um eine Einzelperson mit entsprechender Nachfolge oder um mehrere Personen handeln. Es obliegt jedoch den genannten Personen nach chronologischer Abfolge, ob Sie das Amt des Testamentsvollstreckers annehmen oder ablehnen möchten. 

Alle weiteren Schritte hängen ferner von der Art der Testamentsvollstreckung ab. Gemeinschaftlich verfolgen jedoch alle Arten der Testamentsvollstreckung das gleiche Ziel: Die Erfüllung des letzten Willens des Erblassers (§2203 BGB).

Arten der Testamentsvollstreckung

Grundsätzlich wird zwischen zwei verschiedenen Arten der Testamentsvollstreckung differenziert: Abwicklungstestamentsvollstreckung und Verwaltungs- bzw. Dauervollstreckung. 

Bei der Abwicklungstestamentsvollstreckung sind alle Aufgaben inkludiert, welche direkt nach dem Abscheiden des Erblassers automatisch in Kraft treten. Hierzu zählen unter anderem das Begräbnis, die Ermittlung, Pflege und Verwaltung der Erbmasse sowie die Bezahlung offener Forderungen. Nach Erledigung aller anstehenden Aufgaben wird die verbliebene Erbmasse dann auf alle Erben im Sinne des letzten Willens des Erblassers verteilt. 

Eine Verwaltungsvollstreckung bzw. Dauervollstreckung beinhaltet die oben aufgeführten Aufgaben. Jedoch werden diese zum Teil über einen längeren Zeitraum gestreckt und gehen somit über die eigentliche Abwicklung direkt nach Erbfall hinaus. Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn die Erben minderjährig sind oder auf Grund einer Behinderung nicht dazu in der Lage sind, die anfallenden Aufgaben der Erbmasse zu bewältigen. Nach §2210 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) endet eine Dauervollstreckung jedoch maximal 30 Jahre nach Erbfall.

Thorsten Wundenberg - Nachlassverwalter & Testamentsvollstrecker - Erbmasse
Thorsten Wundenberg - Nachlassverwalter & Testamentsvollstrecker - Vergütung nach BGB

Vergütung eines Testamentsvollstreckers

Grundsätzlich gibt es für die Vergütung eines Testamentsvollstreckers keine allgemeingültigen Vereinbarungen. §2221 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besagt, dass für die auszuübende Tätigkeit eine angemessene Vergütung verlangt werden kann, sofern der Erblasser keine individuellen Vereinbarungen in dem Testament angegeben hat. 

Da die Angemessenheit der Vergütung viel Raum für Spekulationen und eventuelle Dispute lässt, wird diese zumeist mit Hilfe der „Neuen Rheinische Tabelle“ des Deutschen Notarvereins festgelegt, um Konflikten bereits im Vorfeld entgegenzuwirken. Mit Hilfe dieser Tabelle werden festgelegte Prozentsätze in Relation zum Brutto-Nachlasswert veranschlagt, sodass hieraus die Vergütung festgelegt werden kann. 

Im besten Fall wird die Entlohnung jedoch bereits im Vorfeld durch den Erblasser im Testament mittels einer Pauschale oder festgelegten Stundenhonorar vereinbart. Sofern eine solche Vereinbarung im Testament hinterlegt ist, kann der Testamentsvollstrecker die Tätigkeit nur zu dem festgelegten Honorar annehmen. 

Unterschied zwischen einem Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter

Der elementare Unterschied zwischen einem Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter liegt bei den Auftraggebenden. Testamentsvollstrecker werden durch den Erblasser benannt und testamentarisch festgelegt. Sie handeln hierbei stets im Sinne des letzten Willens des Erblassers (§2203 BGB). 

Nachlassverwalter hingegen werden erst nach Erbfall bestellt, wobei dies durch die Erben des Nachlasses oder Nachlassgläubiger erfolgt. Häufig werden Nachlassverwalter dann eingesetzt, wenn der Nachlass unübersichtlich erscheint und offene Forderungen von Gläubigern involviert sind.

Thorsten Wundenberg - Testamentsvollstrecker - 1

Als Testamentsvollstrecker agieren wir nach Willen & im Sinne des Erblassers: Wir nehmen den Hinterbliebenen ihre Unsicherheit im Erbprozess & vermeiden mögliche Reibungspunkte. 

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Ihre Vorteile mit unserer Testamentsvollstreckung

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Wir lassen Sie als Dienstleister bei bedeutsamen Handlungen in der Abwicklung des Nachlasses mitentscheiden und abstimmen.

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Auch nach Abwicklung des Nachlasses stehen wir Ihnen bei Fragen & Unklarheiten in der Thematik gerne weiterhin zur Seite.

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