FÜR GERICHTE, ERBEN & WOHLTÄTIGE ORGANISATIONEN
NACHLASSVERWALTER
Warum einen Nachlassverwalter beauftragen?
Ein Nachlassverwalter wird vor allem dann benötigt, wenn der Nachlass des Erblassers unklar ist und aus diesem mit einer hohen Wahrscheinlichkeit negative Vermögenswerte in Form von Schulden hervorgehen. Durch die Beantragung dieses Amtes werden die Erben geschützt.
Offene Forderungen seitens des Erblassers werden mit Hilfe des Nachlassverwalters aus der gesamten Erbmasse beglichen. Auf diese Weise bleibt das Privatvermögen der Erben von der Erbmasse getrennt und wird bei der Tilgung offener Forderungen nicht berührt oder belastet.
Ein Nachlassverwalter kümmert sich darüber hinaus in Zeiten seiner Pflegschaft u.a. um Vertragskündigungen, Schutz von Wertgegenständen und Finanzanlagen sowie um mögliche Abrechnungen für Mietobjekte – und lässt somit die Hinterbliebenen in Ruhe erben.
Ihr Nachlassverwalter mit Kompetenz, Sachverstand & 16 Jahren Expertise.
Meine Kolleginnen und ich bringen 16 Jahre Erfahrung im Bereich der Nachlassverwaltung, -pflege und Testamentsvollstreckung mit. Wir verwalten Nachlässe im gesamten deutschsprachigen Raum bis nach Österreich und in die Schweiz, schwerpunktmäßig im Bundesland Niedersachsen geschweige denn im Raum Hannover. Entsprechend verfügen wir über eine bereichsübergreifende und überregionale Expertise, von der wir Sie gerne profitieren lassen. Unsere Erfahrungswerte erstrecken sich u.a. über nachfolgende Nachlass-Szenarien:
- Nachlässe mit uneinigen Erben
- Nachlässe mit Überschuldung
- Nachlässe aus der Landwirtschaft
- Abwicklung von Mietverhältnissen
- Große / internat. Erbgemeinschaften
- Nachlässe im Zusammenhang mit Unternehmen
- Nachlässe mit komplexem Charakter, z.B. bei Haustieren oder ausländischer Immobilien
Weiterführende Informationen über das Berufsfeld des Nachlassverwalters
Tätigkeitsbereich eines Nachlassverwalters
Das Amt des Nachlassverwalters wird dann eingesetzt, wenn es sich mit großer Sicherheit um einen undurchsichtigen und sehr wahrscheinlich überschuldeten Nachlass handelt. Der Nachlassverwalter ist mit der Ermittlung und Verwaltung des gesamten Nachlasses beauftragt, sodass sowohl positive als auch negative Vermögenswerte ausfindig gemacht werden müssen.
Ferner werden negative Vermögenswerte aus der Erbmasse beglichen, sodass die Privatvermögen der Erben von der Tilgung unberührt bleiben. Im Gegensatz zu Testamentsvollstreckern werden Nachlassverwalter durch das Nachlassgericht auf Forderung der Erben oder Nachlassgläubiger angeordnet und nicht durch den Erblasser bzw. die Erblasserin selbst.
Bestimmung des Nachlassverwalters
Im Zuge der Antragsstellung beim Nachlassgericht, auf Forderung eines Nachlassverwalters, besteht die Möglichkeit auf diesem Wege eine vertrauensvolle Person für dieses Amt vorzuschlagen. Somit wird der entsprechende Vorschlag für einen Nachlassverwalter durch die Erben oder Nachlassgläubiger eingereicht. Sofern der Antrag auf Nachlassverwaltung im Anschluss bewilligt wird, erfolgt die offizielle Zuweisung durch das jeweilige Nachlassgericht.
Vorgehen eines Nachlassverwalters
Zunächst wird durch den Nachlassverwalter der gesamte Nachlass ermittelt und im Anschluss eine Aufschlüsselung des Wertes bestimmt. Hierfür wird ein Nachlassverzeichnis erstellt, in welchem alle positiven und negativen Vermögenswerte des Erblassers bzw. der Erblasserin aufgelistet werden. Bei Eheleuten wird zudem eine rechtliche Trennung der verbleibenden Güter vorgenommen.
Daraus resultierend werden alle rechtlichen Pflichten und Verbindlichkeiten durch den Nachlassverwalter beglichen, bevor die Erbmasse den Erben übergeben werden kann. Die exakte Zuteilung von Pflichtteilserben und weiteren Erben wird ebenfalls gemäß der Erbfolge vorgenommen.
In das Aufgabenfeld eines Nachlassverwalters fallen somit alle Aufgaben und Pflichten, welche zur Abwicklung des gesamten Nachlasses notwendig sind. Für dieses komplexe und vertrauensvolle Amt bedarf es die umfassende Expertise einer kompetenten Ansprechperson.
Einen Nachlassverwalter beantragen - Wie ist der Ablauf?
Unter §1981 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist festgelegt, dass ein Nachlassverwalter stets beim Nachlassgericht beantragt- und in der Folge bewilligt werden muss. Üblicherweise erfolgt die Beantragung im Zuge dessen durch die Erben des Nachlasses.
Bei einer Erbgemeinschaft ist für die Beantragung dieses Amtes von allen Erben das Einverständnis zu geben. Sollten jedoch Nachlassgläubiger existieren und es anzunehmen sein, dass das Verhalten der Erben nicht zur Tilgung der Schulden führt, können Nachlassgläubiger ebenfalls einen Antrag auf Nachlassverwaltung beim Nachlassgericht stellen.
Bei einer entsprechenden Bewilligung wird anschließend eine Anordnung durch das Nachlassgericht bestimmt.
Wertermittlung des Nachlasses
Der Wert des Nachlasses bzw. der Erbmasse wird durch die Erben ermittelt. Hierbei ist zunächst ein sogenanntes Nachlassverzeichnis zu errichten, bei welchem alle Vermögenswerte des Erblassers bzw. der Erblasserin berücksichtig werden müssen. Sollte eine gerichtliche Nachlassverwaltung oder Nachlasspflege angeordnet worden sein, wird das Nachlassverzeichnis nach bestem Wissen durch das jeweilige Amt erstellt.
Das Nachlassverzeichnis umfasst alle positiven und negativen Vermögenswerte und rechnet diese gegeneinander auf, um den tatsächlichen Nachlasswert abzüglich aller Forderungen und Kosten festlegen zu können.
Je nach Umfang und Transparenz des Nachlasses kann diese Aufgabe einen großen Umfang annehmen, sodass Erben Unterstützung bei der Bewältigung dieser Aufgabe benötigen. Berater, Banken oder Versicherungen des Erblassers bzw. der Erblasserin können Auskunft zu unklaren Vermögenswerten geben und dabei helfen einzelne Vermögenswerte zu bestimmen. Darüber hinaus ist es bei wertvollen Gütern sinnvoll, einen Gutachter bzw. eine Gutachterin herbeizuziehen.
Das fertige Nachlassverzeichnis wird im Anschluss beim Nachlassgericht eingereicht und geprüft, sodass der exakte Wert auf Grundlage dessen durch das Nachlassgericht ermittelt und festgelegt wird.
Vergütung eines Nachlassverwalters
Die Vergütung eines Nachlassverwalters unter §1987 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt, wobei besagt wird, dass für die Führung dieses Amtes eine „angemessene Vergütung“ verlangt werden kann.
Damit es bei der Frage nach einer angemessenen Vergütung nicht zu Konflikten kommt, wird hierbei zumeist eine Pauschale veranschlagt. Diese wird häufig mit Hilfe der „Neuen Rheinische Tabelle“ des Deutschen Notarvereins ermittelt, welche ebenfalls bei der Vergütung von Testamentsvollstreckern zum Einsatz kommt.
Ferner kann die Tätigkeit jedoch auch in Form eines Stundensatzes nach dem entsprechenden Aufwand abgerechnet werden. Der Stundenlohn eines Nachlassverwalters ist hierbei maßgeblich von der individuellen Qualifikation der ausgewählten Person abhängig.
Zudem tragen die Erben die Gerichtskosten und haften hierbei mit dem Nachlass.
Unterschied zwischen einem Nachlassverwalter und Nachlasspfleger
Nachlassverwalter und Nachlasspfleger unterscheiden sich vor dem Gesetz in Ihrer Tätigkeit und den damit einhergehenden Pflichten bei der Betreuung des Nachlasses. Um einen Nachlassverwalter einsetzen zu können, bedarf es einen formellen Antrag beim Nachlassgericht. Dieser kann sowohl durch die Erben des Nachlasses als auch durch die Nachlassgläubiger eingereicht werden.
Ein Nachlasspfleger wird im Gegensatz hierzu direkt vom Nachlassgericht angeordnet und handelt bei Zweckmäßigkeitsfragen selbstständig. Dies ist dann der Fall, wenn die Erben des Erblassers bzw. der Erblasserin unbekannt sind bzw. das Auffinden viel Zeit in Anspruch nehmen würde. Solange die Erben nicht ermittelt worden sind, vertritt der Nachlasspfleger bzw. die Nachlasspflegerin die Erben bei allen Angelegenheiten, die den Nachlass betreffen. Die genauen Aufgaben werden durch das Nachlassgericht festgelegt und können daher unterschiedlich in deren Umfang sein.
Als Nachlassverwalter sorgen wir für Durchsicht, Klarheit und Ruhe in Ihrer Erbangelegenheit, in der Sie sich um nichts weiter kümmern müssen.
Ihre Vorteile mit unserer Nachlassverwaltung
Alles aus einer Hand
Wir bieten Ihnen Tätigkeiten in der Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung und Testamentsvollstreckung aus einer Hand an.
Kostenfreies Erstgespräch
Gerne stehen wir Ihnen vorab für eine kostenlose und unverbindliche Besprechung zur Verfügung, in der wir Ihre offenen Fragen austauschen.
100% kostentransparent
Zu Beginn der Abwicklung erhalten Sie von uns eine genaue Einschätzung des Leistungs- & Kostenumfangs.
Mitwirkungs- & Gestaltungsrechte
Wir lassen Sie als Dienstleister bei bedeutsamen Handlungen in der Abwicklung des Nachlasses mitentscheiden und abstimmen.
Lange Expertise
Unsere 16-jährige Expertise garantiert Ihnen eine professionelle Abwicklung aller Angelegenheiten rund um Ihren Nachlass.
Umfassende Betreuung
Auch nach Abwicklung des Nachlasses stehen wir Ihnen bei Fragen & Unklarheiten in der Thematik gerne weiterhin zur Seite.
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